Archiv 2020
Gesetz zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Anpassung pandemiebedingter Vorschriften im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins- und Stiftungsrecht sowie im Miet- und Pachtrecht
Die wesentlichen Regelungen des neuen Rechts zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens bei Verbraucherinsolvenz (= „Privatinsolvenz“) im Telegrammstil:
GRUNDSÄTZLICHE VERKÜRZUNG DER WOHLVERHALTENSPHASE VON SECHS AUF DREI JAHRE: Wohlverhaltensphase = Zeitraum, in dem der Schuldner bestimmte Bedingungen einhalten muss, um die Restschuldbefreiung zu erlangen /// eine Bedingung lautet: Schuldner versucht, seine Schulden im Rahmen seiner Möglichkeit zu tilgen, bspw. durch Ausübung einer angemessene Erwerbstätigkeit /// Verkürzung auf drei Jahre gilt nur für Insolvenzverfahren mit Antragstellung nach dem 30.09.2020 /// spezielle Übergangsphase für Anträge, die zwischen 17.12.2019 und einschließlich 30.09.2020 gestellt wurden /// VERLÄNGERUNG DER ZEITRÄUME FÜR ERNEUTEN ANTRAG AUF RESTSCHULDBEFREIUNG – BEI ANTRAGSTELLUNG AB 01.10.2020: Zeitraum der Wohlverhaltensphase = fünf Jahre /// Zeitraum, ab dem erneut ein Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt werden darf = elf Jahre /// WIRKUNG DER RESTSCHULDBEFREIUNG BEI NICHT-ABHÄNGIGEN TÄTIGKEITEN: Verbot der Aufnahme oder Ausübung gewerblicher, geschäftlicher, handwerklicher oder freiberuflicher Tätigkeit tritt mit Restschuldbefreiung außer Kraft – wenn Verbot allein aufgrund der Insolvenz erlassen wurde; d. h., eine besondere Aufhebung des Verbots ist nicht erforderlich /// neu: Vorschriften, durch die der Schuldner während der Wohlverhaltensphase eine selbstständige Tätigkeit aufnehmen oder fortführen kann /// INKRAFTTRETEN: Gesetz tritt (rückwirkend) zum 01.10.2020 in Kraft
Verkündung des Gesetzes im Bundesgesetzblatt
Steuerliche Anerkennung von Beiträgen für eine rückgedeckte Unterstützungskassenversorgung zugunsten eines mitarbeitenden Ehegatten, finanziert durch „echte Barlohnumwandlung“
Bundesfinanzhof (BFH) vom 28.10.2020 – X R 32/18 – die Entscheidung im Telegrammstil mit Randnummernverweis (Rn.):
Fremdvergleich auch Maßstab bei Entgeltumwandlungszusagen (Rn. 22 ff.) /// Anwendung der Grundsätze von BFH vom 10.06.2008 – VIII R 68/06 – zur Direktversicherung auf rückgedeckte Unterstützungskasse (Rn. 24) /// Regel-Ausnahme-Prinzip (Rn. 32) /// bei Entgeltumwandlung regelmäßig keine ungewöhnliche, unangemessene Umgestaltung des Arbeitsverhältnisses bei betragsmäßig unverändertem Aufwand (Rn. 32 f.) /// Ausnahmen bei sprunghaften Gehaltsanhebungen vor Entgeltumwandlung, „Nur-Pension“ oder Risiko- und Kostensteigerung für Arbeitgeber durch Zusage (Rn. 37) /// bspw. keine Ausnahme, wenn Arbeitnehmer selbst über Verzicht zulasten des Barlohns zugunsten von Rentenbezügen entscheidet, und bei erheblicher Überschreitung der Höhe des gesetzlichen Entgeltumwandlungsanspruchs (Rn. 49 f.) /// Grundsätze der Überversorgung bei „echter Barlohnumwandlung“ nicht anwendbar (Rn. 53 ff.) /// Zurückverweisung in Ermangelung ausreichender tatsächlicher Feststellungen (Rn. 20, 57 ff.)
Entscheidung des BFH vom 28.10.2020 – X R 32/18