Rechtsgebiete

Betriebliche Krankenversicherung

Neben der betrieblichen Altersversorgung (bAV) wird betriebliche Krankenversicherung (bKV) verstärkt zu einem Vergütungsinstrument in Unternehmen.

Gegenüber der bAV bietet die bKV einige Vorteile. So bindet die bKV einen Arbeitgeber in der Regel nicht über die Dauer des Arbeitsverhältnisses hinaus. Anders als in der bAV kann sich der Arbeitgeber von einer bKV-Zusage auch im laufenden Arbeitsverhältnis lösen, wenn er die Zusage entsprechend gestaltet hat. Auch strenge Vorgaben eines Spezialgesetzes wie dem Betriebsrentengesetz kennt die bKV nicht.


1. Im Arbeitsrecht sind bei Erteilung von Zusagen auf bKV die allgemeinen Grundsätze zu beachten.

So können die Zusagen aufgrund individueller arbeitsrechtlicher Vereinbarungen erteilt werden oder auf Gesamtzusagen oder Betriebsvereinbarungen beruhen.

Wichtig ist unter anderem die Einhaltung des Gleichbehandlungsgrundsatzes: Dafür, dass bestimmte Beschäftigte im Gegensatz zu anderen keine bKV erhalten, müssen sachlich-objektive Gründe vorliegen:

  • Beispiel 1: Bei der Zusage einer Krankenhaus-Zusatzversicherung wird das Unternehmen privat Krankenvollversicherte von der Zusage ausnehmen dürfen, da für diese die zusätzliche Absicherung keinen Nutzen hätte.
  • Beispiel 2: Teilzeitbeschäftigte dürfen dagegen nicht allein aufgrund ihrer Teilzeittätigkeit von einer Zusage auf bKV ausgeschlossen werden, wenn Vollzeitbeschäftigten mit vergleichbarer Tätigkeit eine bKV zugesagt wird; die Teilzeitbeschäftigung allein bildet keinen ausreichenden Grund, um eine Ungleichbehandlung zu rechtfertigen.

2. Im Steuerrecht gibt es nur wenige Möglichkeiten, wie die Beiträge zur bKV im Zeitpunkt des Lohnbezugs für den Beschäftigten steuerfrei sein können.

Eine gängige Möglichkeit ist die Nutzung des für den Beschäftigten steuerfreien Sachbezugs. Sagt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer einen Versicherungsschutz im Rahmen einer bKV zu – beispielsweise eine Zahnzusatzversicherung –, ist der Versicherungsbeitrag eine für den Beschäftigten steuerfreie Sachleistung, wenn die Beitragshöhe 44,00 Euro im Monat nicht übersteigt. Wichtig dabei ist, dass diese monatliche Höchstgrenze von allen Sachleistungen insgesamt (Versicherungsleistungen aus bKV und anderen), die dem Beschäftigten gewährt werden, nicht überschritten wird.

Die Versicherungsleistungen selbst sind für den Beschäftigten lohnsteuerfrei.

Aus Sicht des Unternehmens ist der steuerfreie Sachbezug als Betriebsausgabe steuermindernd zu berücksichtigen.


3. Im Sozialversicherungsrecht müssen für steuerfreie Sachleistungen in Höhe von bis zu 44,00 Euro monatlich keine Sozialversicherungsbeiträge gezahlt werden; dies gilt auch für Krankenversicherungsleistungen der bKV. Die Versicherungsleistungen selbst sind ebenfalls sozialversicherungsfrei.